Teilungsversteigerung

Eigentümergemeinschaften an Grundstücken bieten ein enormes Konfliktpotential. Streitigkeiten ziehen sich oftmals über Jahre hin, ohne dass sich die Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung abzeichnet. Dann bleibt meist kein anderer Weg, als die gerichtliche Teilungsversteigerung einzuleiten. Die Teilungsversteigerung ist ein Sonderfall der Zwangsversteigerung, wobei der Antragsteller in diesem Falle nicht ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger ist, sondern einer der Miteigentümer selbst.

Die Teilungsversteigerung kommt hauptsächlich bei Erbengemeinschaften oder in Scheidungsfällen zur Anwendung. Dabei wird nicht etwa nur der Eigentumsanteil des Antragstellers versteigert, sondern das gesamte Grundstück, also auch die Anteile der übrigen Teilhaber. Der Sinn der Teilungsversteigerung besteht darin, ein unteilbares Gut, nämlich das Grundstück, in ein teilbares Gut, nämlich Geld, umzusetzen.

Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Miteigentümer, auch wenn ihm nur ein kleiner Anteil zusteht.

Der Antrag muss beim zuständigen Amtsgericht unter Beifügung bestimmter Unterlagen gestellt werden. Soweit die einzuhaltenden Formalien erfüllt sind und dem Antrag auch keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen, wird vom Gericht die Teilungsversteigerung durch Beschluss angeordnet und die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ins Grundbuch veranlasst. Dieser Beschluss wird dann sämtlichen Miteigentümern zugestellt.

Oftmals genügt bereits die ordnungsgemäße anwaltliche Antragstellung, um bisher uneinsichtige Miteigentümer zu Verhandlungen zu bewegen. Spätestens die Zustellung des gerichtlichen Zwangsversteigerungsbeschlusses hat i.d.R. diese Wirkung.

Dem Antragsteller steht jederzeit die Möglichkeit offen, das eingeleitete Verfahren für die Dauer von bis zu sechs Monaten einstweilig zum Ruhen zu bringen. Während dieser Ruhephase kommt es dann vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsversteigerung des gemeinsamen Grundbesitzes erstaunlich häufig zu einem Einlenken der Gegenseite und zu einer einvernehmlichen Lösung.

Gelingt das nicht, kann der Antragsteller das Verfahren fortsetzen und die Versteigerung erzwingen. Wird das Objekt dann erfolgreich versteigert, wird der erzielte Erlös zunächst beim Amtsgericht hinterlegt, um dann zwischen den Beteiligten aufgeteilt zu werden. In diesem Fall ist der ursprüngliche Streit der Parteien zwar noch nicht ausgeräumt. Die früheren Miteigentümer haften aber nicht mehr für Kosten, die das Grundstück verursacht oder für Gefahren, die von ihm ausgehen. Es kann auch keiner von ihnen mehr einen größeren Nutzen daraus ziehen, als die anderen. Gestritten wird nur noch um die Erlösverteilung.