Voraussetzungen und Wirkungen einer Volljährigenadoption

Die Adoption Erwachsener weist gegenüber der klassischen Minderjährigenadoption erhebliche Unterschiede auf, die oft unbeachtet bleiben. Im Folgenden möchte ich Ihnen daher einen kurzen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Volljährigenadoption geben:

Es gibt verschiedene Motive die dafür sprechen können, sich Gedanken über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Adoption eines Erwachsenen zu machen. Wenn die potenziellen Adoptiveltern zu dem rechtlich bisher nicht zur Familie gehörenden Erwachsenen über viele Jahre hinweg eine enge Eltern-Kind-ähnliche Beziehung aufgebaut haben, besteht oftmals das Bedürfnis dies auch gegen¬über der Außenwelt kundzutun. Durch die Adoption gilt der Familienname der annehmenden Eltern im Regelfall nämlich auch als Familienname des Adop¬tierten. Darüber hinaus können jedoch auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen, insbesondere die Erhöhung des vom Gesetzgeber gewährten Freibetrages bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von lediglich 20.000,00 € auf immerhin 400.000,00 €. Hierdurch ist es möglich, auch große Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen.

Bei der Adoption eines Erwachsenen verliert dieser im Regelfall nicht die Bindung zu seiner leiblichen Familie und seinen Verwandten, wie dies regelmäßig bei Minderjährigen (starke Adoption bzw. Volladoption) der Fall ist. Das Verhältnis zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie bleibt voll und ganz bestehen und es tritt lediglich das neu entstandene Verhältnis zu den annehmenden Eltern hinzu. Zwischen dem Adoptierten und den Verwandten der Annehmenden entsteht im Unterschied zur Minderjährigenadoption kein neues Verwandtschaftsverhältnis (schwache Adoption).

Der Adoptierte hat damit rechtlich gesehen zwei Väter und zwei Mütter, nach denen er u.a. erb- und pflichtteilsberechtigt ist. Umgekehrt ist der Adoptierte jedoch im Bedarfsfall auch dazu ver¬pflich-tet, ggf. Unterhaltszahlungen sowohl an die leiblichen als auch an die annehmenden Eltern zu zahlen.

Von diesen Grundsätzen abweichend hat der Gesetzgeber jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen, eine Adoption im Erwachsenenalter durchzuführen, die die gleichen rechtlichen Wirkungen hat wie eine Minderjährigenadoption. Diese spezielle Form der Erwachsenenadoption kommt in Betracht wenn

  • ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
  • der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
  • der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
  • der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wurde, noch nicht volljährig war.

Eine solche Erwachsenenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption darf aber nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

Für eine Adoption muss im ersten Schritt ein entsprechender Adoptionsantrag vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beim zuständigen Familiengericht¬ eingereicht werden. Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Ver¬hältnis bereits entstanden ist, wobei insoweit an¬zu¬merken ist, dass ein gewisser Altersabstand vorliegen muss. Dieses Verhältnis muss gegenüber dem Gericht so ausführlich und konkret wie möglich dargelegt und nach¬ge¬wie¬sen werden. Im nächsten Schritt findet dann eine Anhörung vor dem Familiengericht¬ statt, in der noch einmal überprüft wird, ob tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis bejaht werden kann. Das Gericht hat auch die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. Die Annahme eines Volljährigen darf nämlich nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Bevor Sie sich für den Versuch einer Adoption eines Volljährigen entscheiden, sollten Sie die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abwägen. Maßgeblich sind letztlich immer Ihre ganz individuellen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen und der Tatsache, dass in diesem Artikel nur ein kurzer Überblick über die relevanten Fragestellungen gegeben werden konnte, rate ich dringend dazu, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.

RECHTSANWÄLTIN NADJA TREPTOW
FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT

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