Der Erbschein - Nachweis der rechtmäßigen Erbenstellung

Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, mit dem sich der Erbe gegenüber Dritten (z.B. Grundbuchamt, Banken, Versicherungen etc.) als Erbe ausweisen kann. Der Erbschein bescheinigt dem Erben, dass er Erbe geworden ist und zu welchem Anteil.

Wer kann einen Erbschein beantragen?
Jeder der davon ausgeht Erbe zu sein, kann einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann ein Erbe den Antrag auch für alle stellen (gemeinschaftlicher Erbschein). Der Antragsteller muss dann auch angeben können, dass alle Miterben die Erbschaft angenommen haben.

Welche Unterlagen und Angaben werden benötigt?
Ausgestellt wird der Erbschein vom Nachlassgericht (Amtsgericht), das für den letzten Wohnort des Verstorbenen zuständig ist. Der Erbe muss seine Angaben im Antrag mit einer Reihe von Dokumenten belegen. In jedem Fall benötigt das Nachlassgericht einen gültigen Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers sowie die Sterbeurkunde des Erblassers.

Wenn die Erbfolge auf eine letztwillige Verfügung gestützt wird, wird auch das entsprechende Dokument, also das Testament oder der Erbvertrag, benötigt.

Wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert, ist das Verwandtschaftsverhältnis durch Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften lückenlos darzulegen, aus denen sich die gesetzliche Erbfolge ableiten lässt. Ist z.B. der Ehepartner verstorben und sind Abkömmlinge vorhanden, würden die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden der Kinder benötigt. Sollte bereits ein Kind vorverstorben sein, ist dessen Sterbeurkunde erforderlich.

Alle vom Gesetzgeber geforderten Angaben werden vom Erben entweder beim Gericht durch einen Rechtspfleger oder vor einem Notar beurkundet. Dort muss auch die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert werden.

Wozu brauche ich einen Erbschein?
Der Erbschein dient dem Erben im Rechtsverkehr als Nachweis seiner rechtmäßigen Erbenstellung. Wer einen Erbschein besitzt, kann über den Nachlass verfügen. D.h. er kann vom Konto des Verstorbenen Geld abheben, Nachlassgegenstände an sich nehmen oder z.B. verkaufen und Immobilien im Grundbuch auf seinen Namen eintragen lassen.

Dritte können auf die Richtigkeit der Angaben im Erbschein vertrauen, d.h. insbesondere darauf, dass die mit dem Erben abgeschlossenen Geschäfte rechtswirksam sind und Bestand haben. Selbst wenn sich daher nachträglich herausstellt, dass der Erbschein zu Unrecht auf eine bestimmte Person ausgestellt wurde, können sich Vertragspartner auf den sogenannten „öffentlichen Glauben“ und damit die Rechtmäßigkeit des Erbscheines berufen.

Wird der Erbschein rechtskräftig?
Ein Erbschein gilt zwar gegenüber jedermann und hat im Normalfall auch dauerhaft Bestand. Er ist aber nicht zwingend bis in alle Ewigkeit gültig. Wird z.B. nachträglich ein bislang unberücksichtigtes Testament aufgefunden, aus dem sich eine andere Erbfolge ergibt, wird der Erbschein vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Das Nachlassgericht stellt dann auf entsprechenden Antrag hin einen neuen (richtigen) Erbschein aus.

Eine rechtskräftige Bestätigung der Erbenstellung ist nur durch eine sog. Erbenfeststellungsklage und auch nur unmittelbar gegen denjenigen zu erhalten, der die Erbenstellung in Zweifel zieht.

Was ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt u.a. für Sie tun kann:

  • Unterstützung bei der Antragstellung und bei der Sammlung der benötigten Unterlagen
  • Beratung bei der Auslegung unklarer Testamente
  • Hilfe beim Vorgehen gegen einen unrechtmäßig ausgestellten Erbschein
  • Erhebung einer Erbenfeststellungsklage zur rechtskräftigen Klärung, wer Erbe geworden ist

RECHTSANWALT CHRISTIAN GRAUEL
FACHANWALT FÜR ERBRECHT

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