Voraussetzungen und Wirkungen einer Minderjährigenadoption

Neben der klassischen Form der Adoption, bei welcher Ehegatten gemeinsam ein fremdes minderjähriges Kind adoptieren, steigen auch immer mehr jene Adoptionen, bei denen ein minderjähriges Kind vom neuen Partner eines Elternteils adoptiert wird (Stiefkindadoption).

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Minderjährigenadoption:

Die Adoption eines minderjährigen Kindes ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht oder bereits besteht.

Zusätzlich erforderlich ist die Einwilligung des Kindes. Für ein Kind, dass geschäftsunfähig oder noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, können nur beide leiblichen Eltern die Einwilligung erteilen. Ab dem 14. Lebensjahr kann das Kind die Einwilligung selbst erteilen, es bedarf jedoch noch der Zustimmung der leiblichen Eltern. In Ausnahmefällen kann die Einwilligung durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden. Diese Ersetzung ist allerdings streng geregelt und nur in ganz bestimmten Fallgruppen möglich.

Das Adoptionsverfahren wird durch einen notariell beurkundeten Antrag und der notariell beurkundeten Einwilligung beim zuständigen Familiengericht eingeleitet.

Das Familiengericht ermittelt dann von Amts wegen, ob die Adoptionsvoraussetzungen vorliegen und hört alle rechtlich unmittelbar betroffenen Beteiligten an, auch die (in ihren erbrechtlichen Ansprüchen berührten) leiblichen Kinder des Annehmenden. Von der Adoptionsvermittlungsstelle oder dem Jugendamt bzw. Landesjugendamt (bei Adoptionen mit Auslandsberührung) holt das Familiengericht eine fachliche Äußerung zum Vorliegen der Adoptionsvoraussetzungen ein.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch das Familiengericht ein entsprechender Beschluss, der die Annahme des Kindes bestätigt.

Bei der Minderjährigenadoption entsteht zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Verwandtschaftsverhältnis. Die rechtliche Stellung des adoptierten Kindes ist von dem eines leiblichen Kindes nicht zu unterscheiden: es ist z.B. unterhalts- und erbrechtlich völlig gleichgestellt. Die Eltern der Annehmenden werden Großeltern und die Geschwister der Annehmenden werden Onkel und Tante des Kindes.
Im Verhältnis zu seinen leiblichen Verwandten wird das Kind zu einer fremden Person. Alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis gehen unter. Es gibt keine gegenseitigen Unterhaltspflichten mehr, kein Erbrecht und auch kein Sorge- oder Umgangsrecht.

Bevor Sie sich für den Versuch einer Adoption entscheiden, sollten Sie die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abwägen. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen und der Tatsache, dass in diesem Artikel nur ein kurzer Überblick über die relevanten Fragestellungen gegeben werden konnte, rate ich dringend dazu, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.

RECHTSANWÄLTIN NADJA TREPTOW
FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT

Die Texte wurde gemäß den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt und die Aktualität bleibt jedoch ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt.