Die Sorgerechtsverfügung - Wer sorgt im Notfall für Ihre Kinder?

Sie haben minderjährige Kinder und denken über eine Vorsorgevollmacht bzw. ein Testament nach oder haben einfach Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des anderen Elternteils? Für diese Fälle sieht das Gesetz die Sorgerechtsverfügung als Lösungsmöglichkeit vor, die aber kaum bekannt ist und hier deshalb kurz vorgestellt werden soll.

Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Testamente sind jedem bekannte Mittel, um die eigenen Angelegenheiten für den Fall des Todes oder einer möglichen Geschäftsunfähigkeit zu regeln. Nur wenige Eltern legen aber auch etwas dazu fest, wer sich um die eigenen minderjährigen Kinder kümmern soll, wenn ein Elternteil schwer erkrankt oder stirbt. Selbst im Verlauf von hoch streitigen Trennungen und Scheidungen kommt dies meist nicht zur Sprache. Schon wegen der weiter zunehmenden Anzahl von Alleinerziehenden und Patchworkfamilien ist dies aber ein ernst zu nehmendes Problem. Eine Lösung kann die rechtzeitige Errichtung einer Sorgerechtsverfügung sein.

Im Normalfall hat zumindest ein Elternteil die praktische Verantwortung und auch das volle Sorgerecht für ein minderjähriges Kind, also die Personen- und Vermögenssorge. Personensorge bedeutet das Recht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Zur Vermögenssorge gehört die Verwaltung des gesamten Kindesvermögens. Ausgenommen davon ist allenfalls ererbtes Vermögen des Kindes. Das aber nur, wenn der Erblasser einem Elternteil die Vermögenssorge für dieses Vermögen ausdrücklich entzogen hat. Auch das kann im Einzelfall sehr sinnvoll sein, wenn z.B. Großeltern einem bestimmten Elternteil nicht trauen.

Fällt ein Elternteil durch Tod, Geschäftsunfähigkeit oder schlichte Abwesenheit aus, übt der andere Elternteil das Sorgerecht alleine aus, wenn er zuvor schon mitsorgeberechtigt war. Was aber, wenn beiden Elternteilen oder einem Alleinerziehenden und alleine Sorgeberechtigten etwas zustößt?

Meist bestimmt das Familiengericht dann einen Vormund für das minderjährige Kind oder entscheidet über die Übertragung des Sorgerechts auf den bisher nicht Sorgeberechtigten, ohne den Willen des betroffenen Elternteils überhaupt zu kennen.

Hier kann in vielen Fällen die Sorgerechtsverfügung helfen. Mit ihr können sorgeberechtigte Eltern oder Elternteile bestimmen, wer an ihrer Stelle die elterliche Sorge ausüben soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Personensorge und die Vermögenssorge können dabei auch verschiedenen Personen getrennt übertragen werden, eine Möglichkeit, von der innerhalb der Sorgerechtsverfügung häufig Gebrauch gemacht wird.

Wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinsam zusteht haben beide das Recht, mit einer Sorgerechtsverfügung einen Vormund zu benennen.

Ein allein sorgeberechtigter Elternteil kann die Bestimmung des Vormunds durch eine Sorgerechtsverfügung ohne weiteres treffen, wenn der andere ohnehin nicht zur Ausübung des Sorgerechts in der Lage ist.

Dasselbe gilt, wenn dem anderen Elternteil das Sorgerecht schon wegen mangelnder Eignung entzogen worden war (§§ 1666 BGB).

Wenn der andere Elternteil aber grundsätzlich zur Ausübung des Sorgerechts in der Lage wäre, überträgt ihm das Familiengericht das Sorgerecht, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Eine Sorgerechtsverfügung kann in diesen Fällen helfen, wenn sie formwirksam errichtet wurde. Sie muss zudem inhaltlich durchdacht und dem Gericht im Notfall auch bekannt sein.

Unbedingt erforderlich ist, dass die Sorgerechtsverfügung in der Form einer letztwilligen Verfügung errichtet wird, also wie ein Testament oder ein Erbvertrag.

In diesem Dokument muss die Person des gewünschten Vormunds konkret genannt werden. Die Wahl dieser Person sollte („auch“ gestrichen) nachvollziehbar begründet werden.

Die Verfügung muss auch eine ausdrückliche Regelung enthalten, wenn ein bestimmter Vormund nicht das gesamte Sorgerecht ausüben soll, sondern eine Aufteilung der Personen- und Vermögenssorge gewünscht wird.

Mindestens genauso wichtig ist oft die Angabe, welche Personen auf keinen Fall zum Vormund bestimmt werden sollen.

RECHTSANWÄLTIN NADJA TREPTOW
FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT

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