Voraussetzungen einer Scheidung

Nach aktuellen Angaben des Bundesinnenministeriums wird mittlerweile jede 3. Ehe geschieden, Tendenz steigend. Aber was sind eigentlich die Voraussetzungen für eine Scheidung? Eine Frage die sich viele stellen, wenn sie plötzlich selbst betroffen sind.

Noch bis vor 35 Jahren galt das sogenannte „Schuldprinzip“. Danach war eine Scheidung nur bei Feststellung der Schuld eines Ehepartners oder beider Ehepartner möglich. Wurde man schuldig geschieden, hatte dies einige entscheidende Folgen für den „schuldigen“ Ehegatten. Er hatte dann z.B. keine Chance, die elterliche Sorge zu bekommen und auch Unterhaltsansprüche hatte er nicht.

Heute gibt es nur eine Voraussetzung die erfüllt sein muss, damit eine Ehe geschieden werden kann und zwar das Scheitern der Ehe. Es gilt ausschließlich das sogenannte "Zerrüttungsprinzip". Eine Ehe gilt danach als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Ob ein Ehegatte und wenn ja, welcher das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, ist heute für die Scheidung selbst ohne Bedeutung. Niemand wird mehr "schuldig" oder "unschuldig" geschieden.

Für die Frage, ob eine Ehe gescheitert ist, kommt es darauf an, ob die Eheleute getrennt leben und wie lange die Trennung andauert.
Von einer Trennung der Eheleute spricht man, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig ablehnt.

Das Trennungsdatum ist normalerweise der Tag, an dem einer der Ehegatten aus der Ehewohnung mit der Absicht auszieht, nicht mehr dorthin zurückzukehren.
Es ist jedoch auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Hierfür muss dann buchstäblich eine "Trennung von Tisch und Bett" erfolgen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Räume der Ehewohnung bis auf Küche und Bad aufgeteilt sind und gegenseitige Versorgungsleistungen (z.B. Kochen, Wäsche waschen) nicht mehr erbracht werden.

Das Familiengericht stellt das Scheitern der Ehe fest, wenn die Trennung der Eheleute mindestens ein Jahr andauert ("Trennungsjahr") und beide Ehegatten die Scheidung wollen. Durch das obligatorische Trennungsjahr sollen vorschnelle, vielleicht nur auf einem einmaligen Streit beruhende Scheidungen vermieden werden. Die Eheleute sollen im Trennungsjahr die Möglichkeit haben, in Ruhe darüber nachzudenken, ob ihre Ehe wirklich geschieden werden soll oder ob sie es vielleicht doch noch einmal miteinander versuchen wollen. Es gilt zu wissen, dass kurze "Versöhnungsversuche" dabei den Ablauf des Trennungsjahres nicht hindern.
Auch haben die Eheleute während des Trennungsjahres die Gelegenheit, die "Folgen der Scheidung" (wie Sorgerecht, Unterhalt, Vermögensausgleich usw.) möglichst einvernehmlich zu regeln.

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nur im Ausnahmefall geschieden werden. Dies ist dann möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für denjenigen Ehegatten, der geschieden werden will, eine "unzumutbare Härte" darstellt. Dem betroffenen Ehegatten darf es nicht zumutbar sein, "auch nur einen Tag länger" mit dem anderen verheiratet zu sein. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn ein Ehegatte schwere Straftaten gegen den anderen Ehegatten, dessen Angehörigen oder gegen die Kinder begeht.

Leben die Eheleute länger als ein Jahr getrennt, lehnt aber einer von beiden die Scheidung ab (streitige Scheidung), so kann die Ehe dennoch geschieden werden. Der Scheidungswillige muss den Familienrichter in diesem Fall davon überzeugen, dass mit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (z.B. weil er bereits einen neuen festen Partner hat) und die Ehe daher gescheitert ist. Gelingt ihm dies, so ist die Ehe - auch gegen den Willen des anderen - zu scheiden.

Leben die Eheleute mehr als drei Jahre getrennt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Die Ehe wird dann auch gegen den ausdrücklichen Willen des anderen geschieden.

RECHTSANWÄLTIN NADJA TREPTOW
FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT

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