Betreuungsrecht

Fragen des Betreuungsrechts spielen immer öfter auch in der familien- und erbrechtlichen Mandatsbearbeitung eine wichtige Rolle.

Die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung kann immer dann erforderlich werden, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) selbst besorgen kann.

Die Bestellung eines (meist fremden) gesetzlichen Betreuers durch das zuständige Betreuungsgericht kann jedoch durch die rechtzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden. Jeder kann vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person oder mehreren Personen seines Vertrauens mit einer solchen Vorsorgevollmacht die Wahrnehmung seiner Angelegenheiten übertragen. Im Regelfall umfasst die Vorsorgevollmacht alle Lebensbereiche (Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung etc.) und eröffnet hierdurch sehr weitreichende Handlungsmöglichkeiten.

Meist wird in diesem Zusammenhang auch noch eine sogenannte Patientenverfügung erstellt. In dieser legt der Betroffene fest, welche medizinischen Behandlungen er in bestimmten Gesundheitssituationen ausdrücklich wünscht oder strikt ablehnt. Eine lediglich künstliche Lebensverlängerung ohne Aussicht auf nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes kann so verhindert werden. Der Bevollmächtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Patientenwille dann auch tatsächlich berücksichtigt und umgesetzt wird.

Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Abfassung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und klären Sie über alle wichtigen Punkte auf, die zu beachten sind. Eine Bevollmächtigung setzt beim Vollmachtgeber großes Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten voraus. Der Bevollmächtigte hingegen übernimmt eine große Verantwortung und sollte sich insbesondere über die bestehenden Verpflichtungen und möglichen Haftungsrisiken bewusst sein (siehe hierzu u.a. den Artikel „Die Vorsorgevollmacht im Erbfall“).

Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie in allen Verfahren vor dem Betreuungsgericht, um nicht gewollte Ergebnisse möglichst von Anfang an zu verhindern.